Allgemeine Mietbedingungen
Omnivent-Media | Inh.: Omnivent-Media
1. Geltungsbereich, Allgemeines
a) Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen (AMB) sind Bestandteil sämtlicher
unserer Mietangebote und Mietverträge und finden auch für alle künftigen
Mietverträge mit uns Anwendung. Soweit im Zusammenhang mit einem Mietvertrag
und seiner Durchführung Lieferungen und Leistungen (z.B. Programm- und
Medienzusammenstellungen, Planungs-, Konstruktions-
, Montagearbeiten) erbracht
werden, gelten hierfür zusätzlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) entgegenstehende oder von unseren AMB abweichende allgemeine
Geschäftsbedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen
ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere AMB gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender, von unseren AMB abweichender allgemeiner
Geschäftsbedingungen des Mieters die Mietsache vorbehaltlos überlassen. Alle
Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Mieter zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in dem Individualvertrag einschließlich dieser AMB
schriftlich niedergelegt.
c) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden. Der Mietvertrag kommt erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes zustande.
d) Der Mieter ist Verbraucher, soweit der Zweck der Überlassung nicht seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mieter im Sinne
dieser AMB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
2. Mietgegenstand
Gegenstand des Mietvertrages sind die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten
Einzelgeräte samt Zubehör. Wir behalten uns das Recht vor, die dort genannten
Geräte durch qualitativ gleichwertige andere Geräte zu ersetzen.
3. Mietzeit, Miete, Termine, höhere Gewalt
a) Die Mietzeit beginnt bzw. endet zu den jeweils in dem Mietvertrag angegebenen
Zeitpunkten, spätestens jedoch mit der Überlassung bzw. frühestens mit der
Rückgabe der Mietgegenstände.
b) Die zu zahlende Miete ist im Mietvertrag angegeben. Sollte ein Mietbetrag für
einzelne überlassene Mietgegenstände darin nicht enthalten sein, so gilt eine
angemessene Miete hierfür als vereinbart.c) Geraten wir mit der rechtzeitigen Überlassung des vermieteten Gerätes in Verzug,
hat uns der Mieter eine angemessene Nachfrist zu setzen.
d) Kommt der Mieter in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so hat er für die Dauer des Annahmeverzugs oder der durch
die Verletzung der Mitwirkungspflichten eingetretenen Verzögerung, die vereinbarte
Miete voll zu entrichten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen.
e) Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und
Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand - auch, soweit sie die Durchführung
des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen - sowie alle
Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der
Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag.
Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.
4. Verpackung, Versand, Gefahrtragung
a) Die Versendung des Mietgegenstandes erfolgt nur in Standard-Verpackungen.
Wird die Mietsache auf Verlangen des Unternehmers an einen anderen Ort als den
Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr mit Übergabe der Mietsache an das
Transportunternehmen oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des
Transports an den Unternehmer auf den Unternehmer über. Der Versandweg und die
Transportmittel werden von uns bestimmt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies
gilt auch bei Wahl des Transportmittels und des Transportunternehmens durch uns
sowie auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten tragen. Sollte sich
der Versand aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, verzögern, geht die
Gefahr mit dem Tage des Zugangs der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Mieter über.
b) Transportschäden hat der Mieter unverzüglich nach Entdeckung unmittelbar
gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgeschriebenen
besonderen Fristen geltend zu machen sowie uns anzuzeigen. Eine Einschränkung
der Mängelrechte des Verbrauchers ist mit dieser Bestimmung nicht verbunden.
5. Zahlung der Miete
a) Falls die Miete nach dem Mietvertrag in einer einzigen Zahlung zu entrichten ist,
ist diese sofort nach Ende der vereinbarten Mietzeit fällig und der in Rechnung
gestellte Betrag innerhalb von 10 Tagen für den Unternehmer ab Ende der Mietzeit
und für Verbraucher ab Zugang unserer Rechnung ohne Abzug zahlbar. Wir
behalten uns vor, die vereinbarte Miete ganz oder teilweise im Voraus zu verlangen.
Soweit der Mietzins nach Monaten berechnet wird, ist er monatlich im Voraus zu
entrichten.
b) Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Die
Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber.c) Kommt der Kunde mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, sind wir
ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt, bei
Geschäften mit Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz und bei Geschäften mit Unternehmern in Höhe von
acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen.
d) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Kunde
nicht mit einer durch uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufgerechnet. Bei Geschäften mit Unternehmern ist die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten uns gegenüber ausgeschlossen.
Der Verbraucher kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
e) Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Mieters, insbesondere bei
Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weiterer Ansprüche Sicherheiten
verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.
f) Wir behalten uns das Recht der Abtretung sowie der Beauftragung Dritter mit der
Einziehung unserer gegen den Kunden erworbenen Mietforderungen vor. Der Kunde
hat den Zahlungsanweisungen Dritter, denen wir unsere Mietforderungen abgetreten
haben oder die sie für uns einziehen, nachzukommen. Etwaige Einwendungen oder
Einreden des Kunden bleiben hiervon unberührt.
6. Gewährleistung, Schadenersatz, Haftungsbegrenzung
a) Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Mietsache werden wir nach
unserer Wahl den Mangel beheben, die mangelhafte Mietsache durch eine
mangelfreie ersetzen oder den Mieter aus dem Vertrag entlassen. Haben wir uns
dafür entschieden, den Mangel zu beseitigen oder die mangelhafte Mietsache durch
eine mangelfreie zu ersetzen, und steht fest, dass beides endgültig fehlgeschlagen
ist, ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen.
b) Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei
ein Mangel der Mietsache nicht, so hat der Mieter die uns hierdurch sowie durch
etwaige Arbeiten an der Mietsache entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
c) Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen an derselben
vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mängeln an der Mietsache
ausgeschlossen.
d) Soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt für unsere Haftung
Folgendes:
1.Unsere vertragliche und außervertragliche Haftung ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt, soweit es sich nicht um die Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) handelt. Bei leicht fahrlässiger
Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den
vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren, unmittelbaren Schaden
beschränkt.2. Der Begriff der vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) wird dabei
verstanden als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf.
3.Für Unternehmer beginnt die Verjährung der Schadensersatzansprüche
unabhängig von der Kenntnis mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der
Auftragsbeziehung fällt, soweit es sich nicht um vorsätzlich verursachte Schäden
handelt.
4.vorstehende Haftungsbeschränkung gilt gleichermaßen für die Haftung der
gesetzlichen Vertreter oder etwaiger Erfüllungsgehilfen.
5.Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die vorvertragliche Haftung, die
Haftung für etwaige Garantieerklärungen oder Arglist sowie die Haftung für die
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben hiervon unberührt.
e) Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind,
außer im Falle des groben Verschuldens oder Vorsatzes, der Höhe nach auf die
vereinbarte Miete des verzögerten oder ausgebliebenen Teils des Mietgegenstandes
beschränkt.
7.Gebrauch und Unterhaltung des Mietgegenstandes
a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu
gebrauchen, insbesondere die überlassenen Gebrauchsanweisungen zu beachten
und Wartungs- und Pflegeempfehlungen sorgfältig zu befolgen. Der Mieter hat für
eine branchenübliche Versicherung in Höhe des Neuwerts des Mietgegenstands zu
sorgen.
b) Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder
oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner
Weise entstellt werden.
c) Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten und Ähnlichem am
Mietgegenstand ist der Mieter nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung
berechtigt. Der Mieter ist auf unser Verlangen verpflichtet, bei Beendigung des
Mietvertrages den früheren Zustand des Mietgegenstandes auf eigene Kosten
wiederherzustellen. Machen wir bei Beendigung des Vertrages von diesem Recht
keinen Gebrauch und gibt der Mieter die Mietsache in dem von ihm hergestellten
Zustand zurück, so kann der Mieter Ersatz der ihm für Veränderung, Einbau, Ausbau
und Ähnlichem an der Mietsache entstandenen Aufwendungen nicht verlangen.
d) Der Mieter ist uns für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.
8. Untergang des Mietgegenstandes
a) Während der Dauer des Mietvertrages trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen
Untergangs, der zufälligen Verschlechterung sowie des Verlustes des
Mietgegenstandes. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von derEinhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere zur
Zahlung der Miete. Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich von dem
Eintritt derartiger Ereignisse zu informieren.
b) Ist der Untergang, der Verlust oder die Verschlechterung des Mietgegenstandes
vom Mieter zu vertreten, so ist der Mieter verpflichtet, nach unserer Wahl den
Mietgegenstand wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen oder den
Mietgegenstand durch einen anderen gleichwertigen zu ersetzen und an uns zu
übereignen oder uns den Wert des untergegangenen Mietgegenstandes bzw. den
Wertverlust des verschlechterten Mietgegenstandes zu ersetzen.
Machen wir von der Wahl des Wertersatzes Gebrauch, werden wir nach Möglichkeit
dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Fortsetzung des
Mietverhältnisses überlassen.
c) Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die
ihm aus abgeschlossenen Versicherungen in dem Falle zustehen, dass der
Mietgegenstand aus vom Mieter zu vertretenden Gründen untergeht oder sich
verschlechtert, an uns ab.
9. Rechte Dritter, Informationspflichten
a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen, evtl. von Dritten in
Bezug auf den Mietgegenstand geltend gemachten Rechten freizuhalten. Werden
derartige Rechte geltend gemacht, hat der Mieter uns hiervon unverzüglich zu
unterrichten. Er wird uns insbesondere unverzüglich telefonisch jede angedrohte
oder bereits durchgeführte Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Einwirkung
Dritter auf die Geräte (z.B. im Rahmen einer Zwangsvollstreckung) unterrichten und
uns dies innerhalb von 24 Stunden schriftlich oder fernschriftlich bestätigen. Der
Mieter hat gegenüber Dritten unsere Eigentumsrechte deutlich kenntlich zu machen
und im Bedarfsfalle Dritte hierauf besonders hinzuweisen.
b) Sämtliche uns entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung zur Abwehr der
Geltendmachung von Rechten Dritter trägt der Mieter.
10. Rückgabe des Mietgegenstandes
a) Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand vollständig samt
Zubehör und unbeschädigt auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich in
vertragsgemäßer Weise an uns zurückzugeben.
b) Wird uns der Mietgegenstand vom Mieter durch verspätete Rückgabe
vorenthalten, so hat der Mieter, unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum
Schadensersatz, zumindest die vereinbarte Miete tagesanteilig bis zur Rückgabe der
Mietsache fortlaufend zu entrichten.
c) Wird der Mietgegenstand in verschlechtertem Zustand zurückgegeben, so hat der
Mieter den uns daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die
Dauer einer evtl. Instandsetzung einen Betrag in Höhe der vereinbarten Miete
tagesanteilig zu entrichten. Dem Verbraucher wird ausdrücklich gestattetnachzuweisen, dass ein Mietausfallschaden überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger ist als die für die Dauer der Instandsetzung zu erhebender
Pauschale.
11. Rücktritt des Mieters
Tritt der Mieter aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, vom Vertrag zurück,
werden dem Mieter 25% des Auftragswerts als pauschaler Schadensersatz
berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als vier Wochen vor dem vertraglichen
Laufzeitbeginn, so werden 40%, bei weniger als 2 Wochen 50% und bei weniger als
einer Woche 70% des Auftragswerts zur Zahlung an uns fällig. Tritt der Mieter
während der vertraglich vereinbarten Mietzeit zurück, so ist jeder in Anspruch
genommene Miettag voll und jeder nicht mehr in Anspruch genommene Miettag mit
80 % des tagesanteiligen Auftragswerts zu vergüten. Der Tag des Zugangs der
Rücktrittserklärung beim Vermieter zählt als voller Miettag. Dem Verbraucher wird
ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass ein Mietausfallschaden überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger ist als die entsprechende vorgenannte
Pauschale.
12. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Erhaltungsklausel
a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-
Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als
nicht der gewährte Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates, in
dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
b) Erfüllungs- und Zahlungsort für uns und den Unternehmer ist unser Firmensitz.
c) Ist der Kunde Kaufmann, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus
dem Vertragsverhältnis, auch über dessen Gültigkeit, unser Firmensitz oder nach
unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
Omnivent Inh. Thomas Meinerz Stand: 10.03.2024
