Allgemeine Mietbedingungen

Omnivent-Media | Inh.: Omnivent-Media

1. Geltungsbereich, Allgemeines

a) Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen (AMB) sind Bestandteil sämtlicher

unserer Mietangebote und Mietverträge und finden auch für alle künftigen

Mietverträge mit uns Anwendung. Soweit im Zusammenhang mit einem Mietvertrag

und seiner Durchführung Lieferungen und Leistungen (z.B. Programm- und

Medienzusammenstellungen, Planungs-, Konstruktions-

, Montagearbeiten) erbracht

werden, gelten hierfür zusätzlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b) entgegenstehende oder von unseren AMB abweichende allgemeine

Geschäftsbedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen

ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere AMB gelten auch dann, wenn wir in

Kenntnis entgegenstehender, von unseren AMB abweichender allgemeiner

Geschäftsbedingungen des Mieters die Mietsache vorbehaltlos überlassen. Alle

Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Mieter zwecks Ausführung dieses

Vertrages getroffen werden, sind in dem Individualvertrag einschließlich dieser AMB

schriftlich niedergelegt.

c) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich

bezeichnet werden. Der Mietvertrag kommt erst durch unsere schriftliche

Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes zustande.

d) Der Mieter ist Verbraucher, soweit der Zweck der Überlassung nicht seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige

Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mieter im Sinne

dieser AMB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2. Mietgegenstand

Gegenstand des Mietvertrages sind die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten

Einzelgeräte samt Zubehör. Wir behalten uns das Recht vor, die dort genannten

Geräte durch qualitativ gleichwertige andere Geräte zu ersetzen.

3. Mietzeit, Miete, Termine, höhere Gewalt

a) Die Mietzeit beginnt bzw. endet zu den jeweils in dem Mietvertrag angegebenen

Zeitpunkten, spätestens jedoch mit der Überlassung bzw. frühestens mit der

Rückgabe der Mietgegenstände.

b) Die zu zahlende Miete ist im Mietvertrag angegeben. Sollte ein Mietbetrag für

einzelne überlassene Mietgegenstände darin nicht enthalten sein, so gilt eine

angemessene Miete hierfür als vereinbart.c) Geraten wir mit der rechtzeitigen Überlassung des vermieteten Gerätes in Verzug,

hat uns der Mieter eine angemessene Nachfrist zu setzen.

d) Kommt der Mieter in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige

Mitwirkungspflichten, so hat er für die Dauer des Annahmeverzugs oder der durch

die Verletzung der Mitwirkungspflichten eingetretenen Verzögerung, die vereinbarte

Miete voll zu entrichten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den uns insoweit

entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu

verlangen.

e) Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und

Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand - auch, soweit sie die Durchführung

des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen - sowie alle

Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der

Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag.

Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise

zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.

4. Verpackung, Versand, Gefahrtragung

a) Die Versendung des Mietgegenstandes erfolgt nur in Standard-Verpackungen.

Wird die Mietsache auf Verlangen des Unternehmers an einen anderen Ort als den

Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr mit Übergabe der Mietsache an das

Transportunternehmen oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des

Transports an den Unternehmer auf den Unternehmer über. Der Versandweg und die

Transportmittel werden von uns bestimmt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies

gilt auch bei Wahl des Transportmittels und des Transportunternehmens durch uns

sowie auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten tragen. Sollte sich

der Versand aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, verzögern, geht die

Gefahr mit dem Tage des Zugangs der Anzeige der Versandbereitschaft auf den

Mieter über.

b) Transportschäden hat der Mieter unverzüglich nach Entdeckung unmittelbar

gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgeschriebenen

besonderen Fristen geltend zu machen sowie uns anzuzeigen. Eine Einschränkung

der Mängelrechte des Verbrauchers ist mit dieser Bestimmung nicht verbunden.

5. Zahlung der Miete

a) Falls die Miete nach dem Mietvertrag in einer einzigen Zahlung zu entrichten ist,

ist diese sofort nach Ende der vereinbarten Mietzeit fällig und der in Rechnung

gestellte Betrag innerhalb von 10 Tagen für den Unternehmer ab Ende der Mietzeit

und für Verbraucher ab Zugang unserer Rechnung ohne Abzug zahlbar. Wir

behalten uns vor, die vereinbarte Miete ganz oder teilweise im Voraus zu verlangen.

Soweit der Mietzins nach Monaten berechnet wird, ist er monatlich im Voraus zu

entrichten.

b) Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Die

Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber.c) Kommt der Kunde mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, sind wir

ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt, bei

Geschäften mit Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über

dem jeweiligen Basiszinssatz und bei Geschäften mit Unternehmern in Höhe von

acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen.

d) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Kunde

nicht mit einer durch uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung

aufgerechnet. Bei Geschäften mit Unternehmern ist die Geltendmachung von

Zurückbehaltungsrechten uns gegenüber ausgeschlossen.

Der Verbraucher kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein

Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

e) Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Mieters, insbesondere bei

Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weiterer Ansprüche Sicherheiten

verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

f) Wir behalten uns das Recht der Abtretung sowie der Beauftragung Dritter mit der

Einziehung unserer gegen den Kunden erworbenen Mietforderungen vor. Der Kunde

hat den Zahlungsanweisungen Dritter, denen wir unsere Mietforderungen abgetreten

haben oder die sie für uns einziehen, nachzukommen. Etwaige Einwendungen oder

Einreden des Kunden bleiben hiervon unberührt.

6. Gewährleistung, Schadenersatz, Haftungsbegrenzung

a) Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Mietsache werden wir nach

unserer Wahl den Mangel beheben, die mangelhafte Mietsache durch eine

mangelfreie ersetzen oder den Mieter aus dem Vertrag entlassen. Haben wir uns

dafür entschieden, den Mangel zu beseitigen oder die mangelhafte Mietsache durch

eine mangelfreie zu ersetzen, und steht fest, dass beides endgültig fehlgeschlagen

ist, ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen.

b) Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei

ein Mangel der Mietsache nicht, so hat der Mieter die uns hierdurch sowie durch

etwaige Arbeiten an der Mietsache entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

c) Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen an derselben

vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mängeln an der Mietsache

ausgeschlossen.

d) Soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt für unsere Haftung

Folgendes:

1.Unsere vertragliche und außervertragliche Haftung ist auf Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit beschränkt, soweit es sich nicht um die Verletzung einer

vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) handelt. Bei leicht fahrlässiger

Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den

vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren, unmittelbaren Schaden

beschränkt.2. Der Begriff der vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) wird dabei

verstanden als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des

Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner

regelmäßig vertrauen darf.

3.Für Unternehmer beginnt die Verjährung der Schadensersatzansprüche

unabhängig von der Kenntnis mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der

Auftragsbeziehung fällt, soweit es sich nicht um vorsätzlich verursachte Schäden

handelt.

4.vorstehende Haftungsbeschränkung gilt gleichermaßen für die Haftung der

gesetzlichen Vertreter oder etwaiger Erfüllungsgehilfen.

5.Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die vorvertragliche Haftung, die

Haftung für etwaige Garantieerklärungen oder Arglist sowie die Haftung für die

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben hiervon unberührt.

e) Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind,

außer im Falle des groben Verschuldens oder Vorsatzes, der Höhe nach auf die

vereinbarte Miete des verzögerten oder ausgebliebenen Teils des Mietgegenstandes

beschränkt.

7.Gebrauch und Unterhaltung des Mietgegenstandes

a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu

gebrauchen, insbesondere die überlassenen Gebrauchsanweisungen zu beachten

und Wartungs- und Pflegeempfehlungen sorgfältig zu befolgen. Der Mieter hat für

eine branchenübliche Versicherung in Höhe des Neuwerts des Mietgegenstands zu

sorgen.

b) Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder

oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner

Weise entstellt werden.

c) Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten und Ähnlichem am

Mietgegenstand ist der Mieter nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung

berechtigt. Der Mieter ist auf unser Verlangen verpflichtet, bei Beendigung des

Mietvertrages den früheren Zustand des Mietgegenstandes auf eigene Kosten

wiederherzustellen. Machen wir bei Beendigung des Vertrages von diesem Recht

keinen Gebrauch und gibt der Mieter die Mietsache in dem von ihm hergestellten

Zustand zurück, so kann der Mieter Ersatz der ihm für Veränderung, Einbau, Ausbau

und Ähnlichem an der Mietsache entstandenen Aufwendungen nicht verlangen.

d) Der Mieter ist uns für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht

vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.

8. Untergang des Mietgegenstandes

a) Während der Dauer des Mietvertrages trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen

Untergangs, der zufälligen Verschlechterung sowie des Verlustes des

Mietgegenstandes. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von derEinhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere zur

Zahlung der Miete. Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich von dem

Eintritt derartiger Ereignisse zu informieren.

b) Ist der Untergang, der Verlust oder die Verschlechterung des Mietgegenstandes

vom Mieter zu vertreten, so ist der Mieter verpflichtet, nach unserer Wahl den

Mietgegenstand wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen oder den

Mietgegenstand durch einen anderen gleichwertigen zu ersetzen und an uns zu

übereignen oder uns den Wert des untergegangenen Mietgegenstandes bzw. den

Wertverlust des verschlechterten Mietgegenstandes zu ersetzen.

Machen wir von der Wahl des Wertersatzes Gebrauch, werden wir nach Möglichkeit

dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Fortsetzung des

Mietverhältnisses überlassen.

c) Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die

ihm aus abgeschlossenen Versicherungen in dem Falle zustehen, dass der

Mietgegenstand aus vom Mieter zu vertretenden Gründen untergeht oder sich

verschlechtert, an uns ab.

9. Rechte Dritter, Informationspflichten

a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen, evtl. von Dritten in

Bezug auf den Mietgegenstand geltend gemachten Rechten freizuhalten. Werden

derartige Rechte geltend gemacht, hat der Mieter uns hiervon unverzüglich zu

unterrichten. Er wird uns insbesondere unverzüglich telefonisch jede angedrohte

oder bereits durchgeführte Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Einwirkung

Dritter auf die Geräte (z.B. im Rahmen einer Zwangsvollstreckung) unterrichten und

uns dies innerhalb von 24 Stunden schriftlich oder fernschriftlich bestätigen. Der

Mieter hat gegenüber Dritten unsere Eigentumsrechte deutlich kenntlich zu machen

und im Bedarfsfalle Dritte hierauf besonders hinzuweisen.

b) Sämtliche uns entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung zur Abwehr der

Geltendmachung von Rechten Dritter trägt der Mieter.

10. Rückgabe des Mietgegenstandes

a) Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand vollständig samt

Zubehör und unbeschädigt auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich in

vertragsgemäßer Weise an uns zurückzugeben.

b) Wird uns der Mietgegenstand vom Mieter durch verspätete Rückgabe

vorenthalten, so hat der Mieter, unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum

Schadensersatz, zumindest die vereinbarte Miete tagesanteilig bis zur Rückgabe der

Mietsache fortlaufend zu entrichten.

c) Wird der Mietgegenstand in verschlechtertem Zustand zurückgegeben, so hat der

Mieter den uns daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die

Dauer einer evtl. Instandsetzung einen Betrag in Höhe der vereinbarten Miete

tagesanteilig zu entrichten. Dem Verbraucher wird ausdrücklich gestattetnachzuweisen, dass ein Mietausfallschaden überhaupt nicht entstanden oder

wesentlich niedriger ist als die für die Dauer der Instandsetzung zu erhebender

Pauschale.

11. Rücktritt des Mieters

Tritt der Mieter aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, vom Vertrag zurück,

werden dem Mieter 25% des Auftragswerts als pauschaler Schadensersatz

berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als vier Wochen vor dem vertraglichen

Laufzeitbeginn, so werden 40%, bei weniger als 2 Wochen 50% und bei weniger als

einer Woche 70% des Auftragswerts zur Zahlung an uns fällig. Tritt der Mieter

während der vertraglich vereinbarten Mietzeit zurück, so ist jeder in Anspruch

genommene Miettag voll und jeder nicht mehr in Anspruch genommene Miettag mit

80 % des tagesanteiligen Auftragswerts zu vergüten. Der Tag des Zugangs der

Rücktrittserklärung beim Vermieter zählt als voller Miettag. Dem Verbraucher wird

ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass ein Mietausfallschaden überhaupt nicht

entstanden oder wesentlich niedriger ist als die entsprechende vorgenannte

Pauschale.

12. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Erhaltungsklausel

a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-

Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als

nicht der gewährte Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates, in

dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

b) Erfüllungs- und Zahlungsort für uns und den Unternehmer ist unser Firmensitz.

c) Ist der Kunde Kaufmann, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus

dem Vertragsverhältnis, auch über dessen Gültigkeit, unser Firmensitz oder nach

unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.

Omnivent Inh. Thomas Meinerz Stand: 10.03.2024

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