Allgemeine Geschäftsbedingungen
Omnivent-Media | Inh.: Thomas Meinerz
1.Geltungsbereich, Allgemeines
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil
sämtlicher Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen
(insbesondere Planungs-, Konstruktions-
, Montagearbeiten und Programm- und
Medienzusammenstellungen) und finden auch für alle künftigen Geschäfte
verwandter Art Anwendung. Soweit im Zusammenhang mit einem Vertrag und seiner
Durchführung eine befristete Überlassung von Sachen stattfindet, gelten hierfür
zusätzlich unsere allgemeinen Mietbedingungen (AMB).
b) Der Individualvertrag mit dem Kunden sowie unsere einbezogenen AGB und/oder
AMB stellen den vollständigen Inhalt des Vertrages zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses dar. Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
c) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden. Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung oder der Ausführung unserer Lieferungen und Leistungen
zustande.
d) Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und
Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische
Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der
Kunde ist Kaufmann sofern er ein Handelsgewerbe betreibt. Kunden im Sinne dieser
AGB sind sowohl Verbraucher, Unternehmer als auch Kaufleute.
2. Preise, Termine, Teillieferungen, höhere Gewalt
a) Es gelten unsere am Liefer- oder Leistungstag gültigen allgemeinen Listenpreise
zuzüglich Verpackung, Transport, Versicherung und etwaiger Montagekosten.
Gegenüber Verbrauchern gilt der im Vertrag angegebene Endpreis, der die
gesetzliche Mehrwertsteuer enthält. Abweichend hiervon gilt gegenüber
Verbrauchern der am Liefer- oder Leistungstag übliche Listenpreis zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer, wenn zwischen Vertragsschluss und vertraglich
vereinbartem Liefer- bzw. Leistungstermin mindestens vier Monate liegen und der
Verbraucher hiervon mindestens vier Wochen vor Liefer- oder Leistungstag in
Kenntnis gesetzt wurde. Weicht dieser neue Endpreis um
mehr als 5 % zuungunsten des Verbrauchers vom vertraglich vereinbarten Endpreis
ab, so kann der Verbraucher, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Mitteilung,
kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
b) Liefer- und Leistungstermine müssen von uns schriftlich und ausdrücklich
gegenüber dem Kunden bestätigt worden sein. Sofern wir verbindliche Liefer- und
Leistungstermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhaltenkönnen (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber
unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Termin
mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Liefer- und Leistungsfrist nicht
verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine
bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die
nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren
Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht
verpflichtet sind. Im Falle unseres Liefer- und Leistungsverzuges hat uns der Kunde
eine angemessene Nachfrist zu setzen.
c) Wir behalten uns das Recht auf Teillieferung und Teilleistungen vor, für den Fall,
dass der Kunde Verbraucher ist aber nur, sofern ihm dies nicht unzumutbar ist.
Derartige Teillieferungen und Teilleistungen werden gesondert abgewickelt und
abgerechnet.
d) Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel und hierdurch
verursachte Betriebs- und Verkehrsstörungen, und Verfügungen von hoher Hand -
auch, soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit
unwirtschaftlich machen - sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren
Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung und Leistung. Solche Ereignisse
berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der
Kunde ein Recht auf Schadensersatz hat.
3. Versand, Verpackung, Gefahrtragung, Versicherung
a) Lieferungen erfolgen nur in Standard-Verpackungen. Wird die Lieferung auf
Verlangen des Unternehmers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt,
geht die Gefahr mit Übergabe der Waren an das Transportunternehmen oder beim
Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den Unternehmer
auf den Unternehmer über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie
Lieferung oder Transport mit unseren eigenen Transportmitteln vereinbart ist. Der
Versandweg und die Transportmittel werden von uns bestimmt, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Sollte sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu
vertreten hat, verzögern, geht die Gefahr mit dem Tage des Zugangs der Anzeige
der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
b) Transportschäden hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung unmittelbar
gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgeschriebenen
besonderen Fristen geltend zu machen sowie uns anzuzeigen. Eine Einschränkung
der Mängelrechte des Verbrauchers ist mit dieser Bestimmung nicht verbunden.
c) Transport- und sonstige Versicherungen werden von uns nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Kunden und nur auf dessen Kosten abgeschlossen.4. Rechnungsstellung, Zahlung
a) Vorbehaltlich einer anderen individualvertraglichen Vereinbarung ist die
Gegenleistung für unsere erbrachten bzw. abgenommenen Lieferungen und
Leistungen sofort fällig und der in Rechnung gestellte Betrag innerhalb von 30 Tagen
für den Unternehmer ab Erbringung bzw. Abnahme und für Verbraucher ab Zugang
unserer Rechnung ohne Abzug zahlbar.
b) Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Die
Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber.
c) Kommt der Kunde mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, sind wir
ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt, bei
Geschäften mit Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz und bei Geschäften mit Unternehmern in Höhe von
acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen.
d) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Kunde
nicht mit einer durch uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufgerechnet. Bei Geschäften mit Unternehmern sind Zurückbehaltungsrechte
ausgeschlossen. Der Verbraucher kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben,
wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
e) Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, für
weitere Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen
sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.
f) Wir behalten uns das Recht der Abtretung sowie der Beauftragung Dritter mit der
Einziehung unserer gegen den Kunden erworbenen Forderungen vor. Der Kunde hat
den Zahlungsanweisungen Dritter, denen wir unsere Forderungen abgetreten haben
oder die sie für uns einziehen, nachzukommen. Etwaige Einwendungen oder
Einreden des Kunden bleiben hiervon unberührt.
5. Mängelhaftung, Schadensersatz, Haftungsbegrenzung
a) Unternehmer haben unsere Lieferungen und Leistungen sofort nach Empfang zu
untersuchen und zu überprüfen, insbesondere, einem Funktionstest zu unterziehen
und dabei offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14
Tagen schriftlich spezifiziert, anzuzeigen. Dabei hat der Unternehmer den Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels nachzuweisen. Bei Geschäften mit Kaufleuten gilt
zusätzlich die Regelung der §§ 377, 378 HGB uneingeschränkt, unter der Maßgabe,
dass die Rüge schriftlich erfolgen muss.
b) Weist die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel auf, so werden
wir diese nach unserer Wahl nachbessern oder nachliefern. Ist der Kunde
Verbraucher, liegt die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung bei ihm. Wir
sind unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB berechtigt, die gewählte oder
beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen.
Lassen wir eine vom Kunden einzuräumende angemessene Frist für die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen, ist eine Nacherfüllung fürden Kunden unzumutbar, oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde
neben der Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor,
steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
c) Wird die von uns gelieferte Ware oder erbrachte Leistung auf Verlangen des
Kunden untersucht und zeigt sich hierbei, dass die Rüge des Kunden offensichtlich
unbegründet war, hat der Kunde die uns hierdurch sowie die durch etwaige Arbeiten
an dem Lieferungs- oder Leistungsgegenstand entstandenen Aufwendungen zu
ersetzen.
d) Bei Geschäften mit Unternehmern ist eine Mängelhaftung für nicht im Sinne von
Ziffer 5 a) rechtzeitig angezeigte Mängel ausgeschlossen. Durch Verhandlungen
über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand der verspäteten,
unzureichenden oder unbegründeten Mängelrüge. Hat der Kunde an dem
Lieferungs- oder Leistungsgegenstand Arbeiten oder Veränderungen vorgenommen
oder vornehmen lassen, entfällt insoweit ebenfalls eine Mängelhaftung, soweit
hierdurch der Mangel verursacht wurde oder seine Beseitigung unmöglich gemacht
wird.
e) Soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt für unsere Haftung
Folgendes:
1. Unsere vertragliche und außervertragliche Haftung ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt, soweit es sich nicht um die Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) handelt. Bei leicht fahrlässiger
Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den
vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren, unmittelbaren
Schaden beschränkt.
2. Der Begriff der vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) wird dabei
verstanden als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
3. Für Unternehmer beginnt die Verjährung der Schadensersatzansprüche
unabhängig von der Kenntnis mit dem Ende des Monats, in den der
Schlusstag der Auftragsbeziehung fällt, soweit es sich nicht um vorsätzlich
verursachte Schäden handelt.
4. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt gleichermaßen für die Haftung der
gesetzlichen Vertreter oder etwaiger Erfüllungsgehilfen.
5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die vorvertragliche Haftung,
die Haftung für etwaige Garantieerklärungen oder Arglist sowie die Haftung für
die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben hiervon
unberührt.
f) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Geschäften mit
Unternehmern 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die verkürzte
Mängelhaftungsfrist gilt nicht für uns zurechenbare schuldhaft verursachte
Personenschäden und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw.
Arglist, sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß $$ 478, 479 BGB.6. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor, bis
alle Zahlungen aus dem Vertrag bei uns eingegangen sind. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung gegen
den Kaufmann.
b) Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Kaufmann gelten wir als Hersteller
und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Sachen. Erfolgt die Verarbeitung
zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Waren, zudem der anderen Materialien. Ist im Falle der
Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit einer Sache des Kaufmanns diese
als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis
des Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungs- oder mangels einer
solchen zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über.
Der Kaufmann gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
Soweit für diese Regelungen unter b) eine Erklärung seitens des Kaufmanns
erforderlich ist, verpflichtet sich der Kaufmann hierzu und wir nehmen sie bereits jetzt
an.
c) Der Kaufmann ist widerruflich berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden
Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen
Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.
d) Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält - insbesondere sofern er mit der
Zahlung der geschuldeten Entgeltforderung in Verzug gekommen ist -, haben wir das
Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist
zur Leistung gesetzt haben. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein
Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn der Kunde ist Verbraucher. Die
für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Einen Rücktritt vom
Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns
zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung
wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir
einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
e) Alle Forderungen aus dem Verkauf oder der Verarbeitung von Waren, an denen
uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kaufmann schon jetzt im Umfang unseres
Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab.
f) Auf unser Verlangen hat uns der Kaufmann alle erforderlichen Auskünfte über den
Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die gemäß Ziffer 6 e)
an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der
Abtretung in Kenntnis zu setzen.
g) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen
des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20
% übersteigt.7. Audiovisuelle Programme und Aufzeichnungen, Darstellungen, Fotografien
a) Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Freiheit der von uns auf Weisung des
Kunden gefertigten, vom Kunden überlassenen oder im Zusammenwirken mit dem
Kunden hergestellten audiovisuellen Programme, Video- und Tonaufzeichnungen,
schriftlichen oder bildlichen Darstellungen, Fotografien oder sonstigen Werke von
Rechten Dritter. Werden derartige Rechte von Dritten gegen uns geltend gemacht, ist
der Kunde verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritte einschließlich erforderlicher
Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen.
b) Die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an von uns
hergestellten Werken setzt eine vorherige, gesondert zu vereinbarende
angemessene Vergütung im Sinne des $ 32 UrhG voraus.
c) Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, audiovisuelle
Produkte des Kunden, an deren Herstellung wir mitgewirkt haben, kostenfrei zur
Eigenwerbung zu verwenden und/oder öffentlich aufzuführen.
8. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Erhaltungsklausel
a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-
Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als
nicht der gewährte Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates, in
dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
b) Erfüllungs- und Zahlungsort für uns und den Unternehmer ist unser Firmensitz.
c) Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis, auch über dessen Gültigkeit, unser Firmensitz oder nach unserer
Wahl der allgemeine Gerichtsstand.
d) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB oder unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages
nicht berührt.
Omnivent Inh. Thomas Meinerz Stand: 10.03.2025
